1. Geltungsbereich

a) Die nachfolgenden Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen finden Anwendung auf alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäfte mit der Firma Förderfix Vibrationstechnik GmbH, nachstehend Firma FFV genannt.

b) Sind unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen dem Besteller bereits bekannt, gelten sie auch ohne neue Bekanntgabe für künftige Geschäfte.

c) Den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bestellers wird ausdrücklich widersprochen.

2. Auftragserteilung

a) Aufträge bitten wir unbedingt schriftlich einzureichen.

b) Die nachstehenden Bedingungen werden durch Auftragserteilung anerkannt.

c) Anderslautende Bedingungen des Bestellers haben nur Gültigkeit, wenn sie von der Firma FFV ausdrücklich und schriftlich bestätigt worden sind.

d) Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Für Fehler bei der Übermittlung durch Telefon und sonstige Telekommunikationseinrichtungen haftet die Firma FFV nicht. Rechtsgeschäfte des Außendienstes erfordern die schriftliche Genehmigung der Geschäftsführung.

3. Angebot

a) Die Angebote der Firma FFV sind bezüglich Preis, Menge, Lieferzeit und Liefermöglichkeit freibleibend und unverbindlich.

b) Soweit nicht anders angegeben, halten wir uns an die in unseren Angeboten enthaltenen Preise 14 Tage gebunden.

4. Preise

a) Die vereinbarten Preise gelten zuzüglich der am Liefertag geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.

b) Wenn sich nach Vertragsabschluß auftragsbezogene Kosten wesentlich ändern, sind die Vertragspartner verpflichtet, sich über eine Anpassung der Preise zu verständigen. Auf Nichtkaufleute findet diese Regelung keine Anwendung.

c) Die Preise sind für Nachbestellungen nicht verbindlich.

d) Die Preise verstehen sich ohne die Kosten für Verpackung und Fracht.

e) Preisbindung: soweit zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem und/oder tatsächlichem Lieferdatum mehr als sechs Monate liegen, gelten die zur Zeit der Lieferung oder der Bereitstellung gültigen Preise des Unternehmers. Bei Preiserhöhungen seiner Vorlieferanten, Steigerungen von Lohn- und Transportkosten oder sonstigen unerwarteten Kostensteigerungen ist der Unternehmer berechtigt, Verhandlungen über eine Neufestsetzung des Preises zu verlangen.

5. Lieferung

a) Wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart, erfolgt die Lieferung ab unserem Werk.

b) Versandart und Versandweg werden von uns gewählt. Sämtliche Versand- und Transportkosten, auch Mehrkosten durch abweichende Wünsche des Bestellers, gehen zu seinen Lasten, z.B. für Express-, Eilgut- oder Paketdienstsendungen. Versicherung erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Bestellers.

c) Im Falle der vereinbarten Abholung geht die Gefahr zu dem Zeitpunkt auf den Besteller über, wenn die Ware dem Frachtführer übergeben wurde.

6. Lieferzeiten

a) Lieferfristen und Termine sind nur dann verbindlich vereinbart, wenn sie vom Verkäufer ausdrücklich so bezeichnet worden sind. Die Lieferfrist beginnt bei Zustandekommen des Vertrages, jedoch nicht vor der Beibringung etwaiger vom Käufer zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Die richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung ist vorbehalten.

b) Verbindliche Termine und Fristen verschieben bzw. verlängern sich entsprechend, wenn bei Vertragsabschluss noch nicht alle für die ordnungsgemäße Abwicklung des Vertrages notwendigen Punkte geklärt sind oder wenn nach Vertragsabschluss Änderungen vereinbart oder erforderlich werden. Für die durch Verschulden seines Vorlieferanten verzögerte oder unterbliebene Lieferung hat der Verkäufer, ausgenommen Auswahl- oder Überwachungsverschulden, nicht einzustehen.

c) In Fällen, in denen die Verspätung der Lieferung auf höhere Gewalt wie Aussperrung, Streik oder von uns nicht zu vertretende rechtzeitige Selbstbelieferung beruht, verlängert sich der Liefertermin um die Zeit der Behinderung. Dauert die Behinderung mehr als drei Monate, ist der Besteller nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass hierdurch wechselseitige Schadenersatzansprüche entstehen können.

d) Zu Teillieferungen sind wir innerhalb der vereinbarten bzw. der verlängerten Lieferfrist berechtigt. Das Rücktrittsrecht des Bestellers erstreckt sich nicht auf bereits erfolgte Teillieferungen.

7. Mängelrüge

a) Ist der Vertrag für beide Teile ein Handelsgeschäft, so gilt § 377 HGB mit der Maßgabe, dass erkennbare Mängel binnen 12 Tagen durch schriftliche Anzeige an den Verkäufer zu rügen sind. Das Recht des Bestellers/Käufers Ansprüche aus Gewährleistung geltend zu machen, verjährt in allen Fällen zum Zeitpunkt des Gefahrenüberganges in 12 Monaten, sofern der Besteller nicht Verbraucher ist. Für eventuelle Ersatzstücke und Ausbesserungen beträgt die Gewährleistungsfrist 12 Monate.

Für gebrauchte Ware im Rechtsverkehr mit Unternehmern wird die Gewährleistung ausgeschlossen.

b) Der Besteller ist verpflichtet, uns die bemängelten Stücke unverzüglich zur Prüfung zur Verfügung zu stellen.

c) Bei berechtigten Beanstandungen erfolgt innerhalb angemessener Frist nach Wahl der Firma FFV eine Nachbesserung, Ersatzlieferung oder eine Rückzahlung des Kaufpreises. Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen – insbesondere bei Nachbestellungen – berechtigen nicht zu Beanstandungen, es sein denn, dass die absolute Einhaltung ausdrücklich vereinbart worden ist. Technische Verbesserungen sowie notwendige technische Änderungen gelten ebenfalls als vertragsgemäß, soweit sie zumutbar sind und keine Verschlechterung der Gebrauchstauglichkeit darstellen. Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen des Unternehmers nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt jede Gewährleistung, wenn der Besteller eine entsprechend substantiierte Behauptung, dass erst einer dieser Umstände den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt. Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen.

Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen. Auch eine Haftung für jegliche Art von Mängelfolgeschäden ist ausgeschlossen, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen. Soweit Ansprüche gegenüber dem Verkäufer ausgeschlossen oder eingeschränkt sind, geht dies auch zugunsten der persönlichen Haftung der Angestellten, Arbeiter, Mitarbeitererfüllungsgehilfen oder Stellvertreter des Auftragnehmers.

Sofern fahrlässig eine vertragswesentliche Pflicht verletzt wird, ist die Ersatzpflicht auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt. In allen anderen Fällen ist die Haftung des Verkäufers gegenüber dem Käufer, gleich aus welchem Rechtsgrund – sofern gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.

d) Erweist sich die Mängelrüge als nicht berechtigt, so hat der Besteller die Kosten dieser Prüfung einschl. evtl. Frachtkosten zu erstatten.

e) Das Recht der Mängelrüge ist ausgeschlossen, wenn die von uns gelieferten Waren vom Besteller entweder be- oder verarbeitet oder veräußert sind.

8. Haftungsbegrenzung Schadensersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluß und aus unerlaubter Handlung, die nicht gleichzeitig auf der Verletzung einer vertraglichen Hauptleistungspflicht durch den Unternehmer beruhen, sind sowohl gegen den Unternehmer als auch gegen dessen Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus Fehlern der vertraglich vorausgesetzten Eignung, die den Besteller gegen das Risiko von Mangelfolgeschäden absichern sollen. Schadensersatzansprüche nach dem Gesetz über die Haftung für fehlerhafte Produkte bleiben ebenso unberührt wie eine Haftung für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit.

9. Annahmeverzug des Bestellers

a) Nimmt der Besteller die Ware nicht an, so ist die Firma FFV berechtigt, nach Setzung einer Nachfrist von einer Woche und nach Fristablauf vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung geltend zu machen.

b) Für diesen Fall schuldet der Besteller Schadenersatz in Höhe von 20 % des Kaufpreises, wobei den Vertragspartnern der Nachweis eines höheren oder niedrigeren Schadens vorbehalten bleibt.

10. Eigentumsvorbehalt

a) Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller Eigentum der Firma FFV. Die gelieferte Ware kann von der Firma FFV herausverlangt werden, wenn sich der Besteller mit seinen Zahlungsverpflichtungen länger als eine Woche im Rückstand befindet.

b) Veräußert der Besteller die von der Firma FFV gelieferte Vorbehaltsware, so tritt er hiermit schon jetzt die ihm aus der Veräußerung zustehenden Forderungen gegen seinen Abnehmer mit allen Nebenrechten an die Firma FFV ab. Auf Verlangen ist der Besteller verpflichtet, diese Abtretung seinen Abnehmern bekannt zu geben und der Firma FFV die zur Geltendmachung der Rechte erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die notwendigen Auskünfte zu erteilen.

c) Der Besteller ist nicht berechtigt, den Kaufgegenstand zu verpfänden oder zur Sicherung zu übereignen. Erfolgte Pfändungen des Kaufgegenstandes sind der Firma FFV unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

d) Wenn der Wert, der für den Unternehmer nach den vorstehenden Bestimmungen bestehenden Sicherheiten den Wert der Forderung des Unternehmers nicht nur vorübergehend um insgesamt mehr als 20 % übersteigt, so ist der Unternehmer auf Verlangen des Bestellers zur entsprechenden Freigabe von Sicherheiten seiner Wahl verpflichtet.

11. Rücktrittsrecht

Die Firma FFV ist berechtigt, von noch nicht erfüllten Kaufverträgen durch Erklärung gegenüber dem Besteller zurückzutreten, wenn dieser seine Zahlungen einstellt oder über sein Vermögen ein gerichtliches Vergleichs- oder Insolvenzverfahren eröffnet wird oder wenn sonstige Umstände bekannt werden, die seine Leistungsfähigkeit in Frage stellen.

12. Zahlungen

a) Die Zahlung des Kaufpreises hat innerhalb von 10 Kalendertagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug von Skonto zu erfolgen. Rechtzeitige Zahlung ist nur dann erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Im Falle von Scheckzahlung gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wurde.

b) Skonto und Rabatte werden nur auf Grund besonderer Vereinbarung gewährt. Ein Skontoabzug auf neue Rechnungen ist ausgeschlossen, soweit ältere Rechnungen noch nicht bezahlt worden sind.

c) In begründeten Fällen kann die Firma FFV weitere Lieferungen von vorheriger Zahlung des Kaufpreises oder Sicherheitsleistung abhängig machen, ohne dass dem Besteller hieraus ein Rücktrittsrecht erwächst.

d) Aufrechnung oder Zurückhaltung von Zahlungen wegen irgendwelcher von uns nicht anerkannter Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen.

e) Bei Zahlungsverzug ist die Firma FFV berechtigt Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 288 II BGB zu verlangen, sofern der Besteller Unternehmer ist. Bei Verbrauchern gilt ein Prozentsatz von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz § 288 II BGB. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

f) Die Firma FFV ist berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Bestellers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Der Unternehmer wird den Besteller über diese Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist der Unternehmer berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen. Die Aufrechnung seitens des Bestellers ist ausgeschlossen, soweit es sich nicht um rechtskräftige festgestellte oder vom Unternehmer nicht bestrittene Gegenforderungen handelt.

13. Kundendaten

Die Firma FFV ist berechtigt, alle im Zuge der Geschäftsverbindungen vom Besteller erhaltenen Daten im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu speichern und zu verarbeiten.

14. Sonstige Vertragsbestimmungen

Sind einzelne der vorgenannten Vertragsbestimmungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam bzw. werden diese unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen bestehen.

15. Erfüllungsort und Gerichtsstand

a) Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung aus dieser Geschäftsverbindung ist Tarmstedt.

b) Zwischen den Vertragspartnern ist, soweit es sich bei dem Besteller um einen Vollkaufmann handelt, für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag Rotenburg/Wümme als Gerichtsstand vereinbart. Im Übrigen erfolgt der Gerichtsstand aus den gesetzlichen Bestimmungen.

c) Für alle Verträge gilt ausschließlich deutsches Recht. Dies gilt auch dann, wenn sich der Sitz des Bestellers im Ausland befindet.

d) Die Firma FFV beteiligt sich nicht am Verbraucherschlichtungsverfahren nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz.